Satzung

 

Freundeskreis Freibad Ueffeln“

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Freibad Ueffeln“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts wird der Name mit dem Zusatz „e. V.“ ergänzt.

 

 

 

Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bramsche, Ortsteil Ueffeln.

 

 

 

Nr. 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Ziel ist eine ideelle und finanzielle Förderung des Freibades in Ueffeln dessen Erhalt, Erneuerung und Nutzungsplanung. Maßnahmen zum Erhalt des Freibades Ueffeln als öffentliches Freibad. Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über den Stand der Planungen zum Freibad Ueffeln. Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Freibad Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten werden können.

 

Zur Erfüllung dieses satzungsmäßigen Zwecks sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

 

 

Nr. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

Nr. 3 Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

 

Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Freundeskreis Freibad Ueffeln e. V. nach § 58 Nr. 1 AO tätig, da seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 genannten steuerbe-günstigten Zwecks des Vereins verwendet werden.

 

 

 

Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

 

 

 

 

Nr. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die nachgewiesenen Auslagen können erstattet werden.

 

 

 

Nr. 4 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

 

 

 

Nr. 5 Die Mittel des Vereins können im Rahmen des steuerlich zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß der entsprechenden steuer-rechtlichen Vorschriften zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Vereinszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können steuerrechtlich zulässige freie Rücklagen gebildet werden.

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

 

Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

 

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet:

 

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

 

Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

 

 

 

Nr. 3 Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes. Erforderlich ist ein mehrheitlicher Beschluss des Vorstands. Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

 

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Nr. 1 Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Es sollte dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Die beim SEPA-Lastschriftverfahren anfallenden Gebühren bei Nichteinlösung des Beitrages sind vom Mitglied zu tragen.

 

 

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Nr. 1 Der Vorstand

Nr. 2 Die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

 

 

Nr. 1 Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden

 

b) dem 2. Vorsitzenden

 

c dem Geschäftsführer

 

  1. dem Schriftführer

 

Nr. 2 Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden vertreten.

 

 

 

 

 

§9 Amtsdauer des Vorstandes

 

 

 

Nr. 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

 

 

Nr. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden.

 

 

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

 

 

Nr. 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmit-glieder - darunter der 1. oder 2. Vorsitzende - anwesend sind. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen.

 

 

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

 

 

Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmrecht haben Mitglieder ab 16 Jahren.

 

 

 

Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

b) Entlastung des Vorstandes

 

c) Festsetzung der Höhe des Beitrages

 

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

e) die Wahl der Kassenprüfer

 

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Nr. 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich (Jahreshaupt-versammlung) einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in der WUB und durch Aushang oder Email einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

 

Nachtrag Änderung zu Nr. 1

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in den Tageszeitungen (Bramscher Nachrichten und Bersenbrücker Kreisblatt) und, wenn vom Mitglied angegeben, per E-Mail einberufen.

 

 

 

Nr. 2 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11, 12 und 13 entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.  Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

 

 

Nr.2 Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

 

 

Nr. 3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.

 

 

 

Nr. 4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

 

 

Nr. 5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

 

 

Nr. 6 Für die Wahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

 

Nr. 7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die geänderte Bestimmung anzugeben.

 

 

 

 

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Mitgliederversammlung

 

 

 

Nr. 1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

 

 

 

§15 Datenschutz

 

 

 

Nr.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

 

 

Nr. 2 Soweit sie in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

 

 

 

Nr. 3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

 

 

 

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

 

 

 

Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-sprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Osnabrücker Hospizverein e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweck zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins Freundeskreis Freibad Ueffeln e. V. am 26.11.2018 geschlossen worden.

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 19.02.2019